AGB


VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Stand: September 2019

Für alle auch künftigen Vertragsverhältnisse gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, die nachstehenden Bedingungen, selbst wenn im Einzelfall nicht hierauf hingewiesen wird. Anders lautende Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Sie verpflichten uns ohne Anerkennung auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Bestellung, der Annahme der Ware (Komplett- oder Teillieferung) und der Zahlung der Rechnung erkennt der Käufer diese Verkaufs- und Lieferbedingungen an.

I. Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung des Käufers stellt grundsätzlich ein bindendes Angebot dar. Zu unserer vertraglichen Bindung bedarf es stets der Auslieferung der bestellten Ware unsererseits. Abändernde oder ergänzende Vereinbarungen, insbesondere mit unserem Außendienst sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung gültig.

2. Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.

3. In Angeboten genannte Preise und Konditionen sind für uns maximal 30 Tage bindend. Darüber hinaus gehende Leistungen werden zusätzlich berechnet.

4. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, frei Haus. Das Leergut bleibt unser Eigentum. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

II. Lieferung

1. Die Lieferfristen sind von uns unverbindlich und annähernd angegeben. Vereinbarte Lieferfristen gelten „frei Haus“ und werden möglichst eingehalten. Angemessene Teillieferungen sind zulässig.

2. Die Lieferfristen verlängern sich angemessen im Falle von durch uns nicht zu vertretenden Ereignissen, wozu auch Streik und Aussperrungen, Strom- und Wasserausfall, Ausfall von Lieferungen unserer Zulieferanten, Brand, Krieg, Naturereignisse, Verkehrs- und Betriebsstörungen und Transportschwierigkeiten zählen, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung und Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dasselbe gilt auch, wenn die Ereignisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

3. Kommen wir aus anderen in schuldhafter Weise zu vertretenden Gründen mit der Lieferung in Verzug, muss der Käufer eine Nachlieferungsfrist von 3 Werktagen setzen. Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist 2 Werktage. Die Nachlieferungsfrist kann erst nach Ablauf der Lieferungsfrist gesetzt werden und wird von dem Tage an gerechnet, an welchem uns die eingeschriebene Mitteilung des Käufers zugeht.

4. Können wir auch innerhalb der Nachfrist nicht liefern, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5. Die Lieferung erfolgt „frei Haus“ auf Gefahr des Verkäufers. Der Beförderungsweg und das Beförderungsmittel werden durch uns festgelegt.

6. Zurückgegebenes Verpackungsmaterial wird nicht vergütet.

III. Zahlungsbedingungen

1. Alle Rechnungsbeträge sind spätestens 14 Tage nach Rechnungseingang zu zahlen, es sei denn, dass abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, die schriftlich bestätigt worden sind.

2. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, eine Mahnpauschale in Höhe von 10 EUR sowie Verzugszinsen in Höhe von 7% zu berechnen. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, können wir für sämtliche noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungsziels Barzahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Unter der gleichen Voraussetzung können wir unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig stellen. Darüber hinaus sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss des § 323 BGB berechtigt, von diesem und den anderen laufenden Verträgen mit dem Käufer zurückzutreten, Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder ohne Ausübung des Rücktrittsrechts die Herausgabe der bereits gelieferten Waren zu verlangen.

3. Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, soweit nicht Gegenforderungen von uns unbestritten oder diese tituliert sind. Die Aufrechnung mit einer sonstigen Gegenforderung ist möglich, soweit diese mit der aufgerechneten Hauptforderung synallagmatisch verknüpft ist.

4. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen, können wir weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung der Ware durch den Käufer abhängig machen. Wir können dem Käufer für die Vorauszahlung der Ware eine angemessene Frist setzen und vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vorauszahlung nicht fristgemäß bei uns eingeht; der Käufer kann statt der Vorauszahlung Sicherheit durch Bankbürgschaft leisten. Haben wir die Ware bereits geliefert, so wird der Kaufpreis ungeachtet vereinbarter Zahlungsfristen sofort ohne Abzug fällig.

5. Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers sind unter anderem dann begründet, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde oder er Zahlungen an uns oder Dritte nicht pünktlich leistet.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren, auch soweit sie bezahlt, aber noch beim Käufer vorhanden sind, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, unser Eigentum.

2. Der Käufer ist berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern. Der Käufer darf die Vorbehaltsware oder die aus dieser hergestellten Ware weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden.

3. Durch Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Ware. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für uns vorgenommen. Wenn die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit anderen dem Käufer gehörenden oder ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Waren.

4. Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware im entsprechenden Verhältnis an uns ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird.

5. Der Käufer versichert, dass bei Abschluss dieses Vertrages eine Globalzession an einen anderen nicht vorliegt. Wir ermächtigen bis auf Widerruf den Käufer zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf. Die Einziehungsbefugnis des Käufers erlischt ohne weiteres, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, wenn gegen ihn zwangsvollstreckt, wenn er vom Gericht zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse aufgefordert oder die Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. Durch die Einziehungsermächtigung des Käufers bleibt unsere Einziehungsbefugnis unberührt. Wir selbst werden die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

6. Beeinträchtigungen unseres Eigentums und Pfändungen desselben, denen der Käufer sofort zu widersprechen hat, sind uns unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Käufer verpflichtet sich, uns auf Verlangen über den vorhandenen Warenbestand, über die Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit fremden Waren sowie über die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen unverzüglich Auskunft zu erteilen oder Rechnung zu legen.

7. Erfüllt der Käufer eine ihm uns gegenüber obliegende Verpflichtung nicht oder treten Umstände ein, welche unser Recht als gefährdet erscheinen lassen, können wir die Vorbehaltsware ohne weiteres in unmittelbaren Besitz nehmen, ohne zuvor den Rücktritt von diesem Kaufvertrag erklärt oder eine Nachfrist zur Erfüllung der Verbindlichkeit gesetzt zu haben. Nehmen wir Vorbehaltsware unter Freistellung des Käufers von seiner Abnahme- und Kaufpreiszahlungspflicht zurück, können wir als Schadenersatz wegen Nichterfüllung

mindestens 25% des Rechnungswertes der Vorbehaltsware verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.

8. Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise auflösend bedingt, dass mit dem vollen und endgültigen Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer ohne weiteres das von uns vorbehaltene Eigentum auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm zufallen. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe der Sicherheiten verpflichtet, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20% übersteigt.

V. Gewährleistung

1. Für die einwandfreie Beschaffenheit unserer Waren leisten wir –unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie u.a. Ersatz von unmittelbaren oder mittelbaren Schäden – eine Gewähr in der Weise, dass wir binnen angemessener Frist einwandfreie Ware nach Maßgabe unserer Bedingung nachliefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

2. Technisch unvermeidbare und handelsübliche Abweichungen in der Beschaffenheit, dem Aussehen und dem Geschmack der Ware berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.

3. Der Käufer ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Zeigt sich hierbei ein Mangel, so ist der Käufer verpflichtet, etwaige Mängel an der von uns gelieferten Ware unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Empfang der Ware, bei versteckten Mängeln spätestens innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach ihrer Feststellung uns gegenüber schriftlich geltend zu machen. Bei amtlichen Probeentnahmen sind zwei Gegenproben zu fordern und diese amtlich versiegelt sofort an uns zu übersenden.

4. Für die auf unseren Produkten angebrachten Strichcodierungen (EAN-Nr.) übernehmen wir keine Haftung hinsichtlich ihrer elektronischen Lesbarkeit.

5. Aus produktionstechnischen Gründen sind Maßtoleranzen möglich.

6. Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren mit Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD).

VI. Rücktritt, Haftung

1. Nichterfüllung unserer Zahlungsbedingungen, nachträglich erhaltene ungünstige Auskünfte, Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers berechtigen uns unter Vorbehalt von Schadenersatzansprüchen zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

2. Eine Haftung unsererseits, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine etwaige Haftung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen über den Datenschutz.

VII. Allgemeines

1. Erfüllungsort für alle sich beiderseitig aus dem Liefergeschäft ergebenen Verbindlichkeiten ist Kaltenkirchen und alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ausschließlich Kaltenkirchen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Käufer seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten.

2. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit von Teilen dieser Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich und wirksam.

3. Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) möchten wir Sie darüber informieren, dass wir im Zuge unserer Geschäftsbeziehung Daten über Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiter gespeichert haben. Es gelten unsere „Allgemeinen Informationen zu Datenverarbeitungen gemäß Artikel 13 DSGVO“, die Sie gesondert ausgehändigt bekommen.

4. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für Änderung der Schriftformklausel.